bergundsteigen 134 (Solo)
Magazin Abo
10. Juni 2026 - 12 min Lesezeit

Haftung bei Alpinunfällen: Selbst schuld! Oder doch nicht?

Wann immer sich in den Bergen ein Unfall ereignet, ist das öffentliche und mediale Interesse groß. Das war schon immer so. Geändert zu haben scheint sich indes die Frage nach Schuld und Haftung: Eine weit verbreitete Vollkaskomentalität droht das Prinzip alpinistischer Eigenverantwortung aufzuweichen. Aber ist das wirklich so? Zwei Beispiele zeigen, dass vor österreichischen Gerichten differenziert geurteilt wird.

Am Anfang eines Falles steht immer das Ereignis, die Unternehmung, die Tour. Jemand hat die Idee für eine Unternehmung, entsprechende Vorkehrungen werden getroffen, es kommt zur Umsetzung und letztlich zum Unfall.

Meist kommt schnell die Diskussion auf, ob der Unfall hätte verhindert werden können. Und dann ist es nicht mehr weit zur Frage, ob jemand für die Folgen haftet. In der öffentlichen Meinung hat sich diesbezüglich viel getan. Das Wort „Vollkaskomentalität“ wird oft strapaziert. 1

Tatsächlich ist in unserer Gesellschaft die Neigung ausgeprägt, die Schuld nicht bei sich selbst zu suchen, sondern bei irgendjemandem, der für einen Unfall verantwortlich sein und den man haftbar machen könnte. Richter, auf deren Schreibtisch ein Alpinunfall landet, können sich aber nicht auf spezifische Normen stützen.

Mit Ausnahme einiger sehr allgemein gehaltener Bestimmungen in den Bergführer- und Skischulgesetzen sowie im Gesetz über die Arbeit der Lawinenkommissionen (Lawinenkommissionsgesetz) steht für die Beurteilung der Alpinunfälle das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zur Verfügung. Darin heißt es im Kapitel „Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze“ unter § 1311, 1. Satz: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.“

Vollkaskomentalität gegen Eigenverantwortung am Berg.
Illustration: Roman Hösel

Übersetzt und auf alpinistische Belange bezogen: „Wärst du nicht hinaufgestiegen, dann wärst du auch nicht heruntergefallen.“ Der Gesetzgeber geht also seit über 200 Jahren davon aus, dass man die Ursache eines Schadens zunächst bei sich selbst suchen muss.2 Dies entspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung und ist auch gut und richtig.

Das Restrisiko

Der hochalpine Bergsport ist mit vielen Risiken verbunden. Der Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen stehen gewisse Regeln sowie Bedingungen entgegen, die sich aus eigenem Können und der konkreten Situation ergeben. Haftung eines Bergsteigers gegenüber einem anderen entsteht daher nur dann, wenn zu den unvermeidbaren Risiken des Tuns weitere, schuldhafte Verhaltensweisen kommen.

Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Schädiger ein absolutes Recht verletzt oder gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Die Folge, zumeist die Verletzung eines Bergsteigers, kann die Rechtswidrigkeit zwar indizieren, sie rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass eine rechtswidrige Handlung vorliegt.

Nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot für den Schutz der körperlichen Integrität haben Bergsteigende darauf zu achten, dass sie andere nicht gefährden. Es liegt aber im Wesen des Bergsteigens, dass die körperliche Unversehrtheit in unterschiedlich hohem Maß und auf verschiedene Weise gefährdet ist. Wer in den Bergen unterwegs ist, billigt dieses Risiko – im alpinen Sprachgebrauch wird es Restrisiko genannt.

Die Eigenverantwortung

Wenn ich allein eine Tour unternehme, bin ich selbst für allfällige Folgen verantwortlich. Dies ist einleuchtend. Etwas schwieriger wird es, wenn ich mit anderen gemeinsam ein Unternehmen plane. Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist dem Bergsteigen eine übertriebene Sorgfaltspflicht wesensfremd.

Dagegen hebt der OGH die Eigenverantwortlichkeit hervor, die beim Bergsteigen notwendig ist. Aus diesem Grund ist der Geübtere oder Erfahrenere nie allein deshalb verantwortlich, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht hat.

Nur wenn jemand aus Gefälligkeit die Führung übernimmt, aber seinem unerfahrenen Begleiter Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder ihn zu einer Bergtour überredet und dabei deren Gefährlichkeit verniedlicht oder gar bestreitet, haftet er als Führer aus Gefälligkeit.

Entscheidend ist, dass der schwächere Teilnehmer nur deshalb mitging, weil er ohne Betreuung und Unterstützung des Führers den alpinistischen Anforderungen nicht gewachsen gewesen wäre und ohne Begleitung diese Tour nie unternommen hätte – und dies für den Führenden erkennbar ist. Der Schwächere gibt also offensichtlich seine Eigenverantwortung auf und überträgt die Verantwortung auf den Führenden.

Wenn dies der Fall ist, kann eine Haftung eintreten. Die Frage nach der Haftung hängt also ganz eng mit der Eigenverantwortung zusammen. Es gilt zu beurteilen, ob jemand erkennbar die Eigenverantwortung aufgibt und sie – auch für diesen erkennbar – an einen Dritten überträgt. Solange dies nicht der Fall ist, wird es keine Haftung geben.

Ein schmaler Grat

Nachdem ich als Rechtsanwalt mit sehr vielen Alpinunfällen zu tun hatte, weiß ich, dass der Grat, auf dem man sich als Vertreter eines Geschädigten oder eines Schädigers bewegt, meist schmal ist. Von einem klaren Ausgang des Verfahrens kann im Vorfeld eigentlich nie die Rede sein.

Vor österreichischen Gerichten wird stets versucht, sachgerecht das richtige Maß zwischen Eigenverantwortung und Haftung zu finden. Eine Praxis, mit der ich zum allergrößten Teil zufrieden bin. In den folgenden beiden Fällen, die ich persönlich bearbeitet habe, wird jener schmale Grat zwischen dem Prinzip der Eigenverantwortung und dem Anspruch auf Haftung deutlich.

Im ersten Fall geht es um die zivilrechtliche Haftung einer Alpenvereinssektion. Touristen wollten bei einem Wasserfall eine Rast einlegen, dabei wurden zwei Mädchen durch zusammenstürzende Reste einer Schneebrücke getötet bzw. schwer verletzt. Im zweiten Fall, ich nenne ihn den „Huckepackfall“, kam es zur Verurteilung einer Alpinschule.

Fall 1: Wegehalter

Sachverhalt

Der Erstkläger und seine Töchter unternahmen mit einer befreundeten Familie eine Radtour über die von den Beklagten gehaltenen Wander- und Forstwege. Sie suchten einen Wasserfall auf, auf den mehrere Wegmarkierungen hinwiesen. Vom Ende eines Forstweges führte ein etwa 300 langer Trampelpfad durch das Bachbett zum Wasserfall.

Diesen Trampelpfad marschierte die Gruppe zu Fuß weiter. Bis zum Wasserfall werden ca. 20 Höhenmeter überwunden. Am Unfalltag lag am Fuß des Wasserfalls ein teilweise durchspülter Lawinenkegel. Der Wasserlauf unterspülte die Schneedecke, wodurch sich Hohlräume und ein tunnelartiges Gebilde formten.

Die Altschneelawine lag an den um den Wasserfall befindlichen Felsen auf. Die Talsohle des Bachbettes hatte eine Breite von durchschnittlich sechs Metern, gemessen von Schneerand zu Schneerand. Während der Erstkläger noch die Fahrräder versperrte, gingen die Jugendlichen mit dem Freund des Erstklägers zum Wasserfall.

Dabei brach von der linken Bachseite der Schnee in sich zusammen, wodurch die beiden Töchter des Klägers verschüttet wurden. Die ältere Tochter des Klägers verstarb an der Unfallstelle. Die Zweitklägerin erlitt schwere Verletzungen im Bereich des Beckens und beider Beine. Die von den Beklagten aufgestellten Hin- und Wegweisschilder wiesen rote Punkte auf, was bedeutet, dass diese Wege mittelschwer sind. Nach dem Unfall wurden einige der Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserfall“ entfernt.

Beiderseitiges Prozessvorbringen

Die Kläger brachten vor, dass die beklagten Wegehalter verantwortlich für das Aufstellen der Wegweiser und Hinweisschilder im Wandergebiet gewesen seien. Warnhinweise, die auf eine mögliche Einsturzgefahr oder die Gefahr des Ablösens von Schneeablagerungen hingewiesen hätten, hätten ebenso gefehlt wie eine Absperrung des Zugangs.

Auch seien die Hinweisschilder, die auf den Wasserfall als Attraktion aufmerksam machten, nicht unkenntlich gemacht worden. Die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie durch die Beschilderung Wanderer dazu veranlasst hätten, einen Bereich aufzusuchen, ohne vor den Gefahren durch Altschneereste zu warnen.

Es stelle keine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar, von den Beklagten zu verlangen, die mittels Hinweisschildern von ihnen angepriesene touristische Attraktion zu überwachen und Wanderer und Touristen vor Gefahren zu schützen. Die beklagten Parteien wendeten im Wesentlichen ein, dass die Unfallstelle nicht über einen Weg erreichbar sei, sondern man einem Bachbett folgen müsse.

Die Stelle, an der sich der Unfall ereignete, sei zudem nur erreichbar, wenn man einige Meter klettere. Die Strecke vom Ende des Forstwegs entlang des Bachbetts bis zum Wasserfall sei auf keiner Karte eingezeichnet. Ein Bachbett sei kein Weg im Sinne von § 1319a ABGB. Allein durch das Aufstellen von Hinweisschildern werde keine Gefahr begründet.

Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine dürften nicht überspannt werden. Im alpinen Bereich seien erhöhte Anforderungen an die Eigenverantwortung der beteiligten Personen zu stellen.

juristische Balanceakt zwischen Haftung und Eigenverantwortung.
Ein schmaler Grat: Der juristische Balanceakt zwischen Haftung und Eigenverantwortung. Illustration: Roman Hösel

Entscheidungen der Vorinstanzen

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Erstgericht führte aus, dass die Gefahrenquelle nicht von den Beklagten geschaffen worden, sondern in der Natur vorhanden sei. Allein der Hinweis auf den Wasserfall lasse nicht schlussfolgern, dass sich Wanderer direkt zum Naturschauspiel hinbegeben.

Das Aufstellen der Hinweistafeln begründe für sich allein noch keine Gefahr. Die Beteiligten hätten sich erst durch das Überwinden des über zwei Meter hohen Felsriegels von der Sohle des Bachbettes bis zur Unfallstelle in die Gefahrensituation begeben. Das Oberlandesgericht Innsbruck führte aus, dass allein durch das Aufstellen von Hinweisschildern „Wasserfall“ noch keine gefährliche Situation geschaffen wurde, da das angezeigte Ziel problemlos erreichbar war.

Zweck von Wegemarkierungen ist es, den Benutzern der Wege das Erreichen eines Zieles zu ermöglichen. Die Schilder dienen der Orientierungshilfe im Gelände. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wanderern zuzusichern, dass die Wege unabhängig von gefährlichen Witterungseinflüssen, Naturereignissen etc. benützbar sind.

Eine solche Zusicherung würde entsprechende Überwachungspflichten voraussetzen, für die keine rechtliche Grundlage besteht. Nachdem der Trampelpfad nach ca. 100 Metern im Bachbett mündete, im Bachbett weitere 200 Meter zurückzulegen waren und sich die Unfallstelle in einer Höhe von ca. 2,30 Metern über dem Bachbett befand, war auch für einen bergunerfahrenen Wanderer erkennbar, dass er sich nunmehr im freien Gelände befand.

Dort bestehen grundsätzlich keinerlei Sicherungspflichten eines Wegehalters. Somit stand fest, dass der Zugang zum Wasserfall in Eigenverantwortung erfolgte. Trotz der Hinweisschilder befanden sich die Wanderer klar erkennbar im freialpinen Gelände und nicht mehr im Bereich des von den Beklagten gehaltenen und markierten Wegenetzes.

Das Oberlandesgericht Innsbruck führte zudem aus, dass speziell im Hochgebirge ein vollkommener Schutz und das ständige Instandhalten eines Weges im gefahrlosen Zustand unmöglich ist und dass Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine nicht allzu weit gespannt werden dürfen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Parteien zurück. Diese hatten argumentiert, dass Wegweiser in Wandergebieten ein berechtigtes Vertrauen erweckten: zum einen darin, dass sichere Wege zu den ausgeschilderten Zielen führten. Zum anderen darin, dass diese Ziele ebenfalls sicher seien und Wanderer vor Gefahren gewarnt und geschützt würden.

Das OGH wies diese Auffassung zurück; sie sei in ihrer Allgemeinheit nicht zu teilen. Ein berechtigtes Vertrauen kann nicht zugrunde gelegt werden, wenn das Ziel einen nicht von Menschenhand geschaffenen Gefahrenbereich darstellt.

Meine Anmerkung

Der tragische Unfall ist in die Kategorie „alpines Restrisiko“ einzustufen. Es ist zu begrüßen, dass die Gerichte praxisnah entschieden haben. Eine Ausuferung der Haftung von Wegehaltern im alpinen Gelände wurde mit dieser Entscheidung unterbunden. Selbstverständlich wäre der Fall anders entschieden worden, wenn sich der Unfall im Nahbereich des Wegenetzes ereignet hätte und die Wanderer auf den gehaltenen Wegen zu Schaden gekommen wären.

In der freien alpinen Landschaft jedoch sind Bergsteiger und Wanderer auf eigenes Risiko unterwegs und können nicht darauf vertrauen, dass alles und jedes abgesichert ist. Es wurde damit auch die Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Verkehrssicherungspflichten alpiner Vereine nicht allzu weit gespannt werden dürfen.

Das Vertrauen auf die Markierung, dass das Ziel, auf das hingewiesen wird, sicher ist, gilt wohl nur für den Bereich des Wegenetzes. Es kann aber nicht so weit gehen, dass auch außerhalb desselben für Naturgefahren, die nicht von Menschenhand geschaffen wurden, gehaftet wird. Dies würde einer Vollkaskohaftung entsprechen, die abzulehnen ist.

Fall 2: Der „Huckepackfall“

Die Klägerin hatte bei einer Alpinschule die „Jubiläumstour Großglockner“ gebucht, die mehrere Tage dauern sollte. Laut Ausschreibung waren gute Verfassung, Kondition und Trittsicherheit erforderlich. Binnen Kürze stellte sich heraus, dass die Klägerin die schwächste aller Teilnehmenden und sowohl in körperlich-konditioneller als auch in psychischer Hinsicht völlig überfordert war.

Die beiden staatlich geprüften Bergführer der Alpinschule zogen daraus jedoch keine Konsequenzen. Statt umzudrehen, nahmen sie die Klägerin mit auf den Berg. Lediglich auf die Gipfelbesteigung verzichtete diese und legte einen Tag Pause ein. Beim Abstieg von der Adlersruhe wurde die Klägerin kurz vor Ende des Gletschers aus der Seilschaft genommen, damit die beiden Gruppen schneller vorankamen.

Einer der beiden Bergführer, der mit seiner Gruppe bereits beim Frühstücksplatz Rast machte, ging ihr entgegen und führte sie die letzten Meter praktisch an der Hand. Nachdem sie neuerlich eine Pause forderte, ihr diese aber nicht gewährt wurde, nahm der Bergführer die Klägerin Huckepack.

Auf einer Eisschräge gelang es ihm aus nicht mehr feststellbarem Grund nicht, den linken Fuß beizuziehen. Der Bergführer kippte nach hinten. Die Klägerin, die auf seinem Rücken saß, stürzte ebenfalls und zog sich dabei einen schweren Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenks zu.

Das Erstgericht gab der Klage gegen die Alpinschule zu 50 Prozent Folge. Das Mitverschulden der Klägerin lag gemäß Erstgericht darin, dass sie die für die Tour geforderte körperliche Verfassung schlicht nicht hatte. Sie habe damit adäquat zum Schadenseintritt beigetragen. Beide Parteien gingen in Berufung und das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Klage zur Gänze statt.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Bergführer auf die Kondition der Klägerin hätte Rücksicht nehmen müssen. Ihr selbst sei nicht viel Spielraum für eine eigenständige Entscheidung geblieben. Der Bergführer hätte die Geschwindigkeit der Gruppe dem Können und der Kondition der Teilnehmerin anpassen müssen.

Da in der Zone, in der die Klägerin um eine erneute Pause gebeten hatte, keine Steinschlaggefahr bestand, wäre der Bergführer verpflichtet gewesen, nochmals eine Pause einzulegen. Eine zwingende Notwendigkeit, die Klägerin Huckepack zu nehmen, habe nicht bestanden. Ein Verschulden ihrerseits scheide aus.

Nachdem im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, was der Grund für den Sturz des Bergführers war, oblag der beklagten Alpinschule der Beweis, dass die nach § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung) geforderte objektive Sorgfalt von ihrem Bergführer eingehalten worden war. Zweifel gehen zu Lasten der beklagten Partei.

Die Bergführergesetze sind Schutznormen. Aus § 7 des Tiroler Bergsportführergesetzes ergibt sich die Pflicht, die körperliche Sicherheit der Teilnehmer nicht zu gefährden. Der Sturz wurde als mangelhafter Erfolg bewertet, weshalb die nicht mögliche Aufklärung des Sturzes zu Lasten der beklagten Partei ging. Der Klägerin wurde voller Schadenersatz zugesprochen.

Zusammenfassung

Die geschilderten Fälle machen deutlich, dass österreichische Gerichte bei Alpinunfällen eine strenge Einzelfallbeurteilung vornehmen. Sie erheben den Sachverhalt äußerst gewissenhaft und stellen die Umstände sorgfältig fest. Aus meiner Sicht hält die Justiz damit das Prinzip der Eigenverantwortung in Österreichs Bergen hoch.

Eine Haftung wird nur in begründbaren Fällen festgestellt, oder wenn bei entgeltlichen Vertragsverhältnissen Zweifel zulasten eines Unternehmens gehen – wie im „Huckepackfall“. Abschließend lässt sich sagen: Ein Szenario, das Vollkaskomentalität und überbordende Haftungsansprüche als Grundlage der Rechtsprechung sieht, hat mit der Realität in Österreichs Gerichtssälen Gott sei Dank noch nichts zu tun.


Infos zu diesem Beitrag

1: Dieser Beitrag ist eine bearbeitete Fassung des von Dr. Andreas Ermacora am 27. März 2015 beim Sportrechtstag der Universität Innsbruck gehaltenen Vortrags mit dem Titel „Das Recht am Berg – Aktuelle Fragen des Bergsportrechts“.

2: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) trat am 1. Januar 1812 in Kraft. Es ist das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.

Erschienen in der Ausgabe #127 (Sommer 24)

bergundsteigen #127 cover