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Recht und Haftung

Haftung „light“?

Haften staatlich geprüfte Instruktor:innen, Übungsleiter:innen, ganz allgemein Personen, die in einem Verein Führungsfunktionen übernehmen, im Falle eines Unfalles ebenso wie staatlich geprüfte Bergführer? Was versteht man unter dem Begriff der „differenzierten Maßfigur“?

30. Juni. 2025

bergundsteigen #131: kommentar

„Die Berge sind kein rechtsfreier Raum“, heißt ein Slogan, der oft und gerne strapaziert wird. Obwohl es im Alpinrecht nur sehr allgemein gehaltene gesetzliche Bestimmungen gibt, die zumeist in den Bergführergesetzen festgeschrieben sind und in denen vereinfacht zusammengefasst steht, dass der Bergführer dafür zu sorgen hat, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird, haben die Juristen immer im Einzelfall zu klären, ob die notwendige Sorgfalt eingehalten wurde oder nicht. Dabei greifen Staatsanwaltschaft und Gericht auf Sachverständige zurück, die den Fall aus fachlicher Sicht behandeln.

Im Zweifel für die Bergretter – Rote Linien im Einsatz

Einen Einsatz zum Schutz der eigenen Kräfte zu unterbrechen und Verunglückte in ihrer dramatischen Notlage allein zu lassen, dies ist – wie die Erfahrung lehrt – ein emotionales Worst-Case-Szenario für die letztverantwortliche Einsatzleitung. Nachfolgende Ausarbeitung gibt Einblicke und Ausblicke, wie die Thematik einer Einsatzunterbrechung in der Bergrettung auch und insbesondere unter rechtlichen Gesichtspunkten gehandhabt und bewältigt werden kann und sollte.

27. Mai. 2025
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